Vorwort

2023 jährte sich Johann Sebastian Bachs Dienstantritt als Leipziger Thomaskantor zum 300. Mal. Eine Leipziger Chronik, die „Acta Lipsiensium academica“, berichtet unter den Ereignissen vom Mai 1723: „Am 1. Sonnt. nach Trinit. führte der neue Cantor u. Collegii Musici Direct. Hr. Joh. Sebastian Bach, so von dem Fürstl. Hofe zu Cöthen hieher kommen, mit gutem applausu seine erste Music auf.“ Nach dem Antritts-Gottesdienst am 30. Mai 1723 hat er mehrere Jahre lang beinahe jede Woche eine Kantate neu komponiert, mit den Thomanern geprobt und in den sonntäglichen Gottesdiensten der Nikolai- oder Thomaskirche uraufgeführt. Jede einzelne Kantate ist ein Stück Weltkulturerbe.


 

§1  Der Verein

Der Verein führt den Namen Bodensee Bachkantaten Ensemble

Er hat seinen Sitz in Friedrichshafen (Bodenseekreis)

Die Gründungsversammlung fand am Donnerstag, 18. Juli 2024, im „Haus im Weinberg“ in Markdorf statt.

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.


 

§2  Zweck des Vereins

Der Verein fördert die Aktivitäten des Bodensee Bachkantaten Ensembles. Ziel sind Aufführungen von Werken Johann Sebastians Bachs. Vornehmlich erklingen geistliche Kantaten 300 Jahre nach ihrer Entstehung am Sonntag ihrer ursprünglichen Bestimmung im Rahmen von Gottesdiensten. Darüber hinaus veranstaltet das Ensemble Konzerte mit Musik Johann Sebastian Bachs und Vorträge, die den Hintergrund seines Schaffens beleuchten und sein Werk würdigen. Gottesdienstteilnehmern, Konzertzuhörern und Musizierenden soll auf diese Weise die Faszination an Bach’scher Musik vermittelt werden.

Der Verein ist Ansprechpartner für Kirchengemeinden, die Interesse an einer Kantatenaufführung im Gottesdienst haben. Der Verein tritt darüber hinaus auch selbst als Veranstalter in Erscheinung. Er stellt für ein bestimmtes Werk bzw. Programm Musiker (Solisten, Chor, Orchester) zusammen, beschafft Noten, richtet das Notenmaterial ein, regelt die finanziellen Fragen und verwaltet Spenden. Er kümmert sich um Werbung (Plakate, Kontakt Presse) und die Erstellung von Begleittexten. Das Bodensee Bachkantaten Ensemble kooperiert auch mit Partnern in der Kirchenmusik.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 3  Mitgliedschaft & Ende der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (auch per Mail) entscheidet der Vorstand.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch per Mail) gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres.


 

§ 4  Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe eine Beitragsordnung festsetzt. [Derzeit 20 € pro Jahr]

 

§ 5  Organe das Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand:

  • Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Funktionen geschaffen werden (Kassiererin oder Kassierer, Schriftführerin oder Schriftführer, Notenwartin oder Notenwart). Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. In der Regel geschieht dies durch die Wahl per Akklamation bei einer Jahreshauptversammlung. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss die Wahl schriftlich und geheim stattfinden.
  • Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  • Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge.
  • Der Vorstand lädt alle Vereinsmitglieder mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist schriftlich (auch per Mail) zur Jahreshauptversammlung oder mit einer einwöchigen Frist schriftlich (auch per Mail) zu einer weiteren Mitgliederversammlung ein.
  • Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

 

Die Mitgliederversammlung:

  • Eine Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung) und bei Bedarf auch häufiger.
  • Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  • Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Einladung als ausgegangen.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  • Die Versammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied geleitet. Ist der Vorstand verhindert, so bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
  • Satzungsändernde Beschlüsse werden mit zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Stimmenthaltung wirkt sich wie eine Nein-Stimme aus.
  • Alle anderen Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern jedoch ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim. Bei Vorstandswahlen muss die Wahl geheim abgehalten werden, sofern ein Mitglied dies verlangt.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 6  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Diese Mitgliederversammlung bestellt die Person(en), die die Auflösung des Vereins betreibt (betreiben).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


 

Registereintrag

VR 722806
Amtsgericht Ulm
- Registergericht -

 

 

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